Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Regeln des lettischen Arbeitsgesetzes (Darba likums, „DL“) und der Lohnsteuern in verständlicher Sprache. Der erste Teil richtet sich an Menschen, die in Lettland arbeiten. Der zweite Teil richtet sich an Unternehmen, die zum ersten Mal in Lettland Personal einstellen oder Arbeitnehmer hierher entsenden. Die Regeln gelten für alle, die in Lettland beschäftigt sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Arbeitszeit
- Die normale Arbeitszeit beträgt bis zu 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (DL Art. 131 Abs. 1).
- Standard ist die Fünftagewoche. Eine Sechstagewoche ist möglich, dann darf ein Arbeitstag jedoch nicht länger als 7 Stunden sein (DL Art. 133).
- Wenn Sie an einem Tag weniger arbeiten, darf ein anderer Tag derselben Woche bis zu 1 Stunde länger sein – die Woche darf dennoch 40 Stunden nicht überschreiten (DL Art. 131 Abs. 2).
- Der Tag vor einem Feiertag ist 1 Stunde kürzer (DL Art. 135).
- Bei Arbeit mit besonderem Risiko liegt die Grenze bei 7 Stunden pro Tag und 35 Stunden pro Woche (DL Art. 131 Abs. 3).
Teilzeitarbeit ist jede vereinbarte Arbeitszeit, die kürzer als die normale Arbeitszeit ist. Der Vertrag muss die genaue Stundenzahl angeben. Arbeit über die vereinbarten Stunden hinaus erfordert eine schriftliche Vereinbarung (DL Art. 134).
Überstunden
Überstunden sind Arbeit über die normale Arbeitszeit hinaus – mehr als 8 Stunden pro Tag oder 40 Stunden pro Woche (DL Art. 136 Abs. 1).
- Sie sind nur zulässig, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies schriftlich vereinbaren (DL Art. 136 Abs. 2). Ohne Zustimmung nur in Notfällen und einigen anderen Ausnahmefällen (DL Art. 136 Abs. 3).
- Im Durchschnitt dürfen sie 8 Stunden pro 7 Tage nicht überschreiten, berechnet über einen Zeitraum von bis zu 4 Monaten (DL Art. 136 Abs. 5). Zusammen mit der normalen Arbeitszeit sind das durchschnittlich 48 Stunden pro Woche.
- Überstunden werden mit mindestens 100 % Zuschlag auf den Satz vergütet (DL Art. 68 Abs. 1). Ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag kann mehr vorsehen.
- Statt des Zuschlags können die Parteien bezahlte Freizeit vereinbaren (DL Art. 136 Abs. 9).
- Personen unter 18 Jahren dürfen keine Überstunden leisten (DL Art. 136 Abs. 6).
Pausen und Ruhezeiten
- Pause: Ist der Arbeitstag länger als 6 Stunden, steht Ihnen eine Pause von mindestens 30 Minuten zu, spätestens 4 Stunden nach Arbeitsbeginn. Die Pause ist in der Regel unbezahlt, es sei denn, der Vertrag sieht etwas anderes vor oder Sie dürfen Ihren Arbeitsplatz nicht verlassen (DL Art. 145).
- Tägliche Ruhezeit: mindestens 12 Stunden am Stück in jedem 24-Stunden-Zeitraum (DL Art. 142 Abs. 1).
- Wöchentliche Ruhezeit: mindestens 42 Stunden am Stück in jedem 7-Tage-Zeitraum. In einer Fünftagewoche haben Sie 2 freie Tage, in der Regel aufeinanderfolgend; der Sonntag ist der allgemeine Ruhetag (DL Art. 143).
Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit
- Nachtzeit ist 22:00–06:00 Uhr. Arbeit, die nachts länger als 2 Stunden dauert, ist Nachtarbeit (DL Art. 138 Abs. 1). Sie wird mit mindestens 50 % Zuschlag vergütet (DL Art. 67 Abs. 1).
- Arbeit an Ihrem wöchentlichen Ruhetag darf nur in Ausnahmefällen schriftlich angeordnet werden, und Sie müssen dafür eine gleichwertige Ruhezeit erhalten (DL Art. 143 Abs. 4).
- Feiertage sind arbeitsfrei. Wo die Arbeit ohne Unterbrechung laufen muss, dürfen Sie arbeiten und erhalten mindestens 100 % Zuschlag (DL Art. 68 und 144).
Schichtarbeit und summierte Arbeitszeit
Bei Schichtarbeit darf eine Schicht nicht länger sein als der normale Arbeitstag, und Sie dürfen nicht zwei Schichten hintereinander arbeiten. Der Arbeitgeber muss Ihnen den Schichtplan mindestens 1 Monat vor dessen Beginn bekannt geben (DL Art. 139).
Wo sich die Arbeit nicht in 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche unterbringen lässt (Krankenhäuser, Sicherheitsdienste, Geschäfte, Verkehr), kann der Arbeitgeber summierte Arbeitszeit (summētais darba laiks) einführen. Die Arbeitstage können dann länger sein, im Bezugszeitraum dürfen Sie jedoch nicht mehr als die normale Stundenzahl arbeiten (DL Art. 140):
- der Bezugszeitraum beträgt 1 Monat, bis zu 3 Monate laut Arbeitsvertrag oder bis zu 12 Monate laut Tarifvertrag;
- Sie dürfen nie mehr als 24 Stunden am Stück oder 56 Stunden pro Woche arbeiten;
- Stunden über der Norm des Bezugszeitraums sind Überstunden.
Arbeitszeiterfassung
Der Arbeitgeber muss die von jedem Arbeitnehmer geleisteten Stunden genau erfassen, einschließlich Überstunden, Nachtarbeit sowie Arbeit an Ruhetagen und Feiertagen (DL Art. 137 Abs. 1). Sie haben das Recht, diese Aufzeichnungen einzusehen (DL Art. 137 Abs. 3). Die Lohnabrechnung muss die geleisteten Stunden einschließlich Überstunden und Nachtstunden ausweisen (DL Art. 71).
Tipp: Notieren Sie selbst in einer einfachen Übersicht, wann Sie mit der Arbeit beginnen und aufhören. Das hilft, falls es einmal zu einem Streit kommt.
Jahresurlaub
- Jeder Arbeitnehmer erhält mindestens 4 Kalenderwochen bezahlten Jahresurlaub pro Jahr, Feiertage nicht mitgerechnet (DL Art. 149 Abs. 1).
- Ein Teil des Urlaubs muss mindestens 2 Wochen am Stück umfassen (DL Art. 149 Abs. 2).
- Im ersten Jahr können Sie nach 6 Monaten ununterbrochener Arbeit Urlaub nehmen (DL Art. 150 Abs. 3).
- Eltern erhalten Zusatzurlaub: 3 Arbeitstage bei 3 oder mehr Kindern unter 16 Jahren oder einem Kind mit Behinderung unter 18 Jahren sowie mindestens 1 Tag für andere Eltern von Kindern unter 14 Jahren (DL Art. 151 Abs. 1).
Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit
Wenn Sie krank werden und nicht arbeiten können, stellt der Arzt eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (darbnespējas lapa) aus. Dann gilt:
- Tag 1 wird nicht bezahlt;
- Tage 2–3: Der Arbeitgeber zahlt mindestens 75 % Ihres Durchschnittsverdienstes;
- Tage 4–9: Der Arbeitgeber zahlt mindestens 80 %;
- ab Tag 10 zahlt die Staatliche Sozialversicherungsagentur (VSAA) Krankengeld.
(Gesetz über die Mutterschafts- und Krankenversicherung, Art. 13 und 36.)
Arbeitsvertrag, Probezeit und Kündigung
- Der Arbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen und vor Arbeitsbeginn unterzeichnet werden (DL Art. 40 Abs. 1). Er muss unter anderem die Tätigkeit, den Arbeitsort, die Vergütung und die Zahltage sowie die vereinbarte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit enthalten (DL Art. 40 Abs. 2).
- Der Vertrag wird auf Lettisch geschlossen. Wenn Sie nicht ausreichend Lettisch sprechen, muss der Arbeitgeber Sie schriftlich in einer Sprache, die Sie verstehen, über die Vertragsbedingungen informieren (DL Art. 40 Abs. 10).
- Die Probezeit darf nicht länger als 3 Monate sein (bis zu 6 Monate nur durch Tarifvertrag). Bei einem befristeten Vertrag von bis zu 6 Monaten beträgt sie höchstens 1 Monat (DL Art. 46).
- Während der Probezeit kann jede Partei den Vertrag mit einer schriftlichen Frist von 3 Tagen beenden (DL Art. 47 Abs. 1).
- Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer mit einer schriftlichen Frist von 1 Monat kündigen, sofern keine kürzere Frist vereinbart ist. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Arbeitnehmer sofort ausscheiden (DL Art. 100).
Lohn und Mindestlohn
- Der monatliche Mindestlohn beträgt 2026 780 EUR brutto für Vollzeitarbeit (Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 656).
- Der Lohn wird mindestens zweimal im Monat gezahlt, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine Zahlung einmal im Monat (DL Art. 69 Abs. 1).
- Nachtarbeit, Überstunden und Feiertagsarbeit werden mit den oben beschriebenen Zuschlägen vergütet.
Steuern auf Ihr Gehalt 2026
Die Steuern werden vom Arbeitgeber von Ihrem Bruttogehalt einbehalten:
- Sozialversicherungsbeiträge (VSAOI): 10,5 % des Bruttogehalts (Gesetz über die staatliche Sozialversicherung, Art. 18).
- Einkommensteuer (IIN): 25,5 % jeden Monat (Einkommensteuergesetz, kurz IIN-Gesetz, Art. 15 Abs. 3). Sie wird nach Abzug Ihrer Sozialversicherungsbeiträge berechnet und – wenn Sie diesem Arbeitgeber Ihr Steuerbuch (algas nodokļa grāmatiņa) vorgelegt haben – nach Abzug des steuerfreien Mindestbetrags von 550 EUR pro Monat (IIN-Gesetz, Art. 10, 12 und 17; der Betrag für 2026 steht in den Übergangsbestimmungen, Punkt 197).
- Freibetrag für Unterhaltsberechtigte: 250 EUR pro Monat für jede unterhaltsberechtigte Person (IIN-Gesetz, Art. 13).
Sie können nur ein Steuerbuch haben, und zwar bei einem Arbeitgeber (IIN-Gesetz, Art. 6). Der Teil des Jahreseinkommens über 105.300 EUR wird mit 33 % besteuert, und auf den Teil des Gesamtjahreseinkommens über 200.000 EUR fallen zusätzlich 3 % an; dies wird über die jährliche Steuererklärung abgerechnet (IIN-Gesetz, Art. 15 und 15.1).
Steuerliche Ansässigkeit. Sie sind in Lettland steuerlich ansässig, wenn Ihr angemeldeter Wohnsitz in Lettland liegt oder Sie sich in einem beliebigen 12-Monats-Zeitraum, der im Steuerjahr beginnt oder endet, 183 Tage oder mehr in Lettland aufhalten (Gesetz über Steuern und Abgaben, Art. 14 Abs. 2). Eine nicht ansässige Person zahlt auf den Lohn aus einer Arbeit in Lettland 25,5 % Einkommensteuer, erhält aber keinen steuerfreien Mindestbetrag und keine Freibeträge. Ausgenommen sind in anderen EU-/EWR-Staaten ansässige Personen, die mehr als 75 % ihres Einkommens in Lettland erzielen (IIN-Gesetz, Art. 12 und 13).
Arbeitserlaubnis. Bürger der EU, des EWR und der Schweiz dürfen die Arbeit aufnehmen, sobald der Vertrag unterzeichnet ist. Halten sie sich länger als 3 Monate auf, müssen sie sich beim Amt für Staatsangehörigkeits- und Migrationsangelegenheiten (PMLP) registrieren. Bürger anderer Staaten benötigen ein Recht auf Erwerbstätigkeit. Vor ihrer Einstellung muss der Arbeitgeber die offene Stelle bei der Staatlichen Arbeitsagentur (NVA) melden, und sie muss mindestens 10 Arbeitstage lang ausgeschrieben bleiben (PMLP).
Für Unternehmen, die neu in Lettland sind
Wenn Sie an das Arbeitsrecht eines anderen Landes gewöhnt sind: Diese Punkte überraschen ausländische Arbeitgeber in Lettland am häufigsten.
Bevor der erste Arbeitnehmer anfängt
- Unterzeichnen Sie vor Arbeitsbeginn einen schriftlichen Vertrag auf Lettisch, mit allen nach DL Art. 40 Abs. 2 erforderlichen Angaben. Spricht der Arbeitnehmer nicht ausreichend Lettisch, informieren Sie ihn schriftlich in einer Sprache, die er versteht, über die Bedingungen (DL Art. 40 Abs. 10).
- Melden Sie den Arbeitnehmer beim Staatlichen Steuerdienst (VID) an, spätestens 1 Stunde bevor er die Arbeit aufnimmt (Gesetz über die staatliche Sozialversicherung, Art. 13; Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 827, Punkt 8.1).
- Beurteilen Sie die Risiken der Arbeitsumgebung und unterweisen Sie den Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn im Arbeitsschutz, und zwar so, dass er es versteht (Arbeitsschutzgesetz, Art. 8 und 14). Ist die Arbeit mit schädlichen Faktoren verbunden, sorgen Sie auf Kosten des Arbeitgebers für die vorgeschriebenen Gesundheitsuntersuchungen (Art. 15).
- Richten Sie ab dem ersten Tag eine Arbeitszeiterfassung für jeden Arbeitnehmer ein (DL Art. 137).
- Bei 10 oder mehr Arbeitnehmern erlassen Sie innerhalb von 2 Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Arbeitsordnung (darba kārtības noteikumi). Sie muss Arbeitszeiten und Pausen, Zahltage und das Urlaubsverfahren regeln, und alle Arbeitnehmer müssen mit ihr vertraut gemacht werden (DL Art. 55).
Lohnabrechnung und Steuern
- Behalten Sie die Sozialversicherungsbeiträge (10,5 %) und die Einkommensteuer (25,5 %) des Arbeitnehmers ein und zahlen Sie sie zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen von 23,59 % (Gesetz über die staatliche Sozialversicherung, Art. 18 und 21).
- Reichen Sie die monatliche Arbeitgebermeldung bis zum 17. des Folgemonats beim VID ein (Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 827, Punkt 21).
- Zahlen Sie die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 23. des Folgemonats und die Einkommensteuer bis zum 23. des Monats, in dem der Lohn gezahlt wird (Gesetz über die staatliche Sozialversicherung, Art. 21 Abs. 1; IIN-Gesetz, Art. 17 Abs. 5).
- Mindestbeiträge: Liegt der Lohn eines Arbeitnehmers für ein Quartal unter 3 Mindestlöhnen, zahlt der Arbeitgeber die Beiträge auf die Differenz aus eigenen Mitteln. Einige Gruppen sind ausgenommen, zum Beispiel Rentner und Vollzeitstudierende unter 24 Jahren (Gesetz über die staatliche Sozialversicherung, Art. 20.4).
- Zahlen Sie den Lohn mindestens zweimal im Monat oder, falls vereinbart, einmal im Monat (DL Art. 69).
Arbeitszeit: Was Sie organisieren müssen
- Überstunden nur mit schriftlicher Zustimmung, vergütet mit mindestens +100 %, im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden pro 7 Tage (DL Art. 68 und 136).
- Nachtarbeit mindestens +50 % (DL Art. 67), Feiertagsarbeit mindestens +100 % (DL Art. 68).
- Schichtpläne mindestens 1 Monat im Voraus; keine zwei Schichten hintereinander (DL Art. 139).
- Ruhezeiten: 12 Stunden täglich, 42 Stunden wöchentlich, eine Pause nach spätestens 4 Stunden (DL Art. 142, 143 und 145).
- Genaue Arbeitszeiterfassung einschließlich Überstunden, Nacht- und Feiertagsstunden; der Arbeitnehmer darf die Aufzeichnungen einsehen (DL Art. 137).
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
In Lettland gibt es keine Kündigung nach Belieben (at-will employment). Ein Arbeitgeber darf nur aus einem der in DL Art. 101 aufgeführten Gründe kündigen – Gründe, die mit dem Verhalten oder den Fähigkeiten des Arbeitnehmers zusammenhängen, oder wirtschaftliche, organisatorische oder technologische Gründe wie ein Stellenabbau. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Kündigungsfrist: je nach Grund sofort, 10 Tage oder 1 Monat; in einigen Fällen 2 Monate für Arbeitnehmer mit Behinderung (DL Art. 103).
- Abfindung bei Gründen wie Stellenabbau: 1 durchschnittlicher Monatsverdienst bei weniger als 5 Jahren Betriebszugehörigkeit, 2 Monatsverdienste bei 5–10 Jahren, 3 bei 10–20 Jahren, 4 bei mehr als 20 Jahren (DL Art. 112).
Entsendung von Arbeitnehmern nach Lettland
Ein Arbeitgeber aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Arbeitnehmer nach Lettland entsendet, muss (DL Art. 14.1):
- die Entsendung vorab elektronisch bei der VDI melden – unter posting.vdi.gov.lv, auch auf Englisch verfügbar;
- Änderungen innerhalb von 3 Arbeitstagen melden und eine Kontaktperson in Lettland benennen;
- den Vertrag, die Lohnabrechnungen und die Arbeitszeitaufzeichnungen aufbewahren und bis 2 Jahre nach der Entsendung zur Verfügung halten;
- die lettischen Vorschriften zu Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeiten, bezahltem Mindesturlaub, Entlohnung einschließlich Überstunden-, Nacht- und Feiertagszuschlägen, Arbeitsschutz und Gleichbehandlung anwenden.
Nach 12 Monaten (18 Monaten bei einer begründeten Mitteilung) gelten nahezu alle lettischen Beschäftigungsbedingungen. Der lettische Auftraggeber darf einen entsandten Arbeitnehmer die Arbeit nicht aufnehmen lassen, ohne dass nachgewiesen ist, dass die VDI benachrichtigt wurde (DL Art. 14 Abs. 2.6).
Bußgelder
Die Staatliche Arbeitsinspektion (VDI) kann gegen Arbeitgeber Bußgelder verhängen (1 Bußgeldeinheit = 5 EUR):
| Verstoß | Natürliche Person | Unternehmen |
|---|---|---|
| Kein schriftlicher Arbeitsvertrag (DL Art. 158) | 70–350 EUR | 700–3.600 EUR |
| Lohn unter dem Mindestlohn (DL Art. 159) | 430–570 EUR | 850–7.100 EUR |
| Sonstige Verstöße gegen das Arbeitsgesetz, u. a. zur Arbeitszeit (DL Art. 162) | Verwarnung oder 35–350 EUR | Verwarnung oder 70–1.100 EUR |
| Arbeitnehmer nicht rechtzeitig beim VID angemeldet (Gesetz über Steuern und Abgaben, Art. 142) | 140–500 EUR | 350–7.100 EUR |
Lettland im Vergleich zum EU-Mindeststandard
Alle EU-Staaten müssen die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG einhalten. Sie legt Mindeststandards fest; jedes Land darf Arbeitnehmern mehr gewähren. Lettland gewährt in mehreren Bereichen mehr:
| Thema | EU-Mindeststandard (Richtlinie 2003/88/EG) | Lettland |
|---|---|---|
| Tägliche Ruhezeit | 11 Stunden am Stück | 12 Stunden am Stück |
| Wöchentliche Ruhezeit | 24 Stunden + 11 Stunden tägliche Ruhezeit | 42 Stunden am Stück |
| Pause | bei einem Arbeitstag von mehr als 6 Stunden; Dauer national geregelt | mindestens 30 Minuten, spätestens nach 4 Stunden |
| Höchstarbeitszeit pro Woche | durchschnittlich 48 Stunden einschließlich Überstunden | durchschnittlich 48 Stunden (40 + bis zu 8 Überstunden) |
| Bezahlter Jahresurlaub | 4 Wochen | 4 Kalenderwochen, Feiertage nicht mitgerechnet |
| Überstundenvergütung | nicht geregelt | mindestens +100 % |
| Vergütung für Nachtarbeit | nicht geregelt | mindestens +50 % |
| Schriftlicher Vertrag | wesentliche Informationen innerhalb von 7 Kalendertagen, der Rest innerhalb von 1 Monat (Richtlinie 2019/1152, Art. 5) | vollständiger schriftlicher Vertrag vor Arbeitsbeginn |
Wo Sie Hilfe bekommen
Wenn sich ein Arbeitgeber nicht an die Regeln hält, wenden Sie sich an die Staatliche Arbeitsinspektion (Valsts darba inspekcija, VDI):
- Beratung: +371 67186522 (Mo.–Do. 8:00–17:00 Uhr, Fr. 8:00–14:30 Uhr);
- E-Mail: vdi@vdi.gov.lv;
- Adresse: Krišjāņa Valdemāra iela 38 k-1, Riga.
Die VDI berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber und kontrolliert Arbeitgeber. Sie kann einen Arbeitgeber anweisen, Verstöße zu beheben, und Bußgelder verhängen. Staatliche Stellen nehmen schriftliche Dokumente auf Lettisch entgegen; ein Dokument in einer anderen Sprache benötigt eine beglaubigte Übersetzung (Staatssprachengesetz, Art. 10).
Bei nicht gezahltem Lohn können Sie auch vor Gericht gehen. Lohnansprüche müssen grundsätzlich innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden (DL Art. 31) – versäumen Sie diese Frist nicht, während Sie auf eine Antwort der VDI warten.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht dafür bestrafen, dass er seine Rechte wahrnimmt (DL Art. 9).
Häufige Fragen
Wie viele Stunden pro Woche darf ich in Lettland arbeiten?
Die normale Grenze liegt bei 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Mit Überstunden dürfen Sie im Durchschnitt bis zu 48 Stunden pro Woche arbeiten, berechnet über einen Zeitraum von bis zu 4 Monaten (Arbeitsgesetz, Art. 131 und 136).
Wie werden Überstunden in Lettland bezahlt?
Mit einem Zuschlag von mindestens 100 % auf den Stunden- oder Tagessatz – also mindestens doppeltem Lohn für jede Überstunde (Arbeitsgesetz, Art. 68). Überstunden setzen eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer voraus.
Wie viel Steuer wird 2026 in Lettland vom Gehalt abgezogen?
Der Arbeitnehmer zahlt 10,5 % Sozialversicherungsbeiträge und 25,5 % Einkommensteuer. Die Einkommensteuer wird nach Abzug der Beiträge und – sofern das Steuerbuch vorgelegt wurde – des steuerfreien Mindestbetrags von 550 EUR pro Monat berechnet. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 23,59 % Sozialversicherungsbeiträge.
Kann ein Arbeitgeber in Lettland einem Arbeitnehmer ohne Grund kündigen?
Nein. Der Arbeitgeber darf nur aus einem der in Art. 101 des Arbeitsgesetzes aufgeführten Gründe kündigen, und zwar schriftlich, mit der in Art. 103 festgelegten Kündigungsfrist und in manchen Fällen mit einer Abfindung von 1–4 durchschnittlichen Monatsverdiensten (Art. 112).
Was muss ein ausländisches Unternehmen tun, bevor es Arbeitnehmer nach Lettland entsendet?
Ein Arbeitgeber aus der EU bzw. dem EWR muss die Entsendung vorab elektronisch bei der Staatlichen Arbeitsinspektion (VDI) melden und die lettischen Vorschriften zu Arbeitszeit, Ruhezeiten, Urlaub und Entlohnung anwenden (Arbeitsgesetz, Art. 14.1). Die Meldung erfolgt über posting.vdi.gov.lv.
Wo kann ich mich beschweren, wenn mein Arbeitgeber gegen die Regeln verstößt?
Wenden Sie sich an die Staatliche Arbeitsinspektion (Valsts darba inspekcija, VDI): Telefon +371 67186522, E-Mail vdi@vdi.gov.lv. Bei nicht gezahltem Lohn können Sie auch vor Gericht gehen.